Am Amtsgericht Cottbus wollte man am Donnerstag, 21.6.2018 einem Klimaaktivisten den Prozess machen. Er sollte wegen Hausfriedensbruchs im Rahmen der Aktion Ende Gelände im Frühjahr 2016 in der Lausitz angeklagt werden. Das Gericht hatte ihn zu 10.15 Uhr in die Thiemestr. 130 geladen. Doch statt des aufgrund der Rechtslage zu erwartenden Freispruchs, kam alles anders. Der Zugang ins Gericht blieb dauerhaft versperrt und am Eingang führten eine Richterin und drei Justizwachtmeister eine absurde Posse auf.
Der Angeklagte ist nicht alleine zum Gericht gekommen, sondern zusammen mit zwanzig solidarischen Klimaaktivist*innen, die eine angemeldete Demo veranstalteten: Ein paar Transpis, in der Sonne schmelzende Kohlekraftwerke aus Schokoküssen, Gesang und gute Laune auf der Wiese neben dem Gericht. Alles entspannt und kein Problem? Sollte man meinen! Die Versammlungsfreiheit ist grundrechtlich geschützt und ein besonders wichtiges demokratisches Gut, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder zu Recht betont.
Ähnlich wichtig ist der Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren, und um den ging es heute. Weil die Unabhängigkeit der Justiz eine besondere Machtposition im Staat inne hat und Richterinnen und Richter nicht, wie z.B. Politikerinnen und Politiker, abgewählt werden können, müssen die Menschen wenigstens durch ihre Anwesenheit im Gerichtssaal darüber wachen können, dass Gerichtsverfahren fair und rechtsstaatlich durchgeführt werden. Geheimprozesse unter Ausschluss der Öffentlichkeit darf es in einer Demokratie nicht geben. Deshalb bestimmt § 169 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz für alle Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichte ganz eindeutig und unmissverständlich:
„Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.“
Diese Regelung müssen auch alle Beschäftigten an der Gerichtspforte kennen, denn es ist ihre Aufgabe, der Öffentlichkeit in allen Verfahren Zugang zu ermöglichen. Dauert eine Verhandlung länger als üblich, müssen die Beschäftigten wegen dieser Vorschrift länger Dienst schieben, sodass auch zu später Stunde die Öffentlichkeit (theoretisch) jederzeit Zutritt hat. Theoretisch, denn es spielt für das Gesetz keine Rolle, dass in der Realität oft niemand zum Zuschauen kommt. Die Möglichkeit muss immer gegeben sein. Geht hier mal etwas schief und wird das Gebäude zu früh abgeschlossen, z.B. weil zuvor niemand an der Pforte Bescheid gegeben hat, dass eine Verhandlung länger dauert als üblich, muss das so ergangene Urteil allein wegen dieses Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz in der Revisionsinstanz aufgehoben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich jemand vor der Tür gewartet hat oder nicht. Die besondere Bedeutung der Öffentlichkeit für eine demokratische, rechtsstaatliche Justiz zeigt sich also auch hier besonders deutlich, entscheidend ist § 338 Nr. 6 Strafprozessordnung:
„Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, […]
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind.“
Was ist nun also geschehen am 21. Juni 2018 vor dem Amtsgericht Cottbus? Als sich einige der Aktivistinnen und Aktivisten zusammen mit dem Angeklagten und dessen Verteidigern für die Sicherheitskontrolle anstellen wollten, verweigerten die Justizwachtmeister den Menschen an der Pforte den Zutritt und behaupteten, die Verhandlung sei nicht-öffentlich. Dies habe die Vorsitzende Richterin so entschieden. Trotz der eindeutigen gesetzlichen Regelung, der Öffentlichkeitsgrundsatz galt ja auch für jede andere Verhandlung im Gebäude, blieben die Justizbeschäftigten dabei und verweigerten allen Anwesenden pauschal den Zugang ins Gericht. Sie behaupteten, ihr Hausrecht würde ihnen gestatten, auszusuchen, wer das Gerichtsgebäude betreten dürfe und wer nicht. Eine absurde Behauptung, denn die Anwesenden hätten eben auch jede andere Verhandlung, die an dem Tag in dem Gebäude stattgefunden hat, besuchen können. Öffentlichkeit ist nicht auf einzelne Verfahren beschränkt, niemand muss am Eingang angeben, zu welcher Verhandlung es anschließend gehen soll. Ein Vormittag bei Gericht kann auch in ganz unterschiedlichen Verhandlungen verbracht werden. Es gibt gerade keine Anmeldepflicht für die Öffentlichkeit. Gerichtssäle dürfen auch während laufender Verhandlung jederzeit betreten und verlassen werden.
Die Richterin wollte in ihrem Verfahren keine Öffentlichkeit. In der Lokalzeitung Lausitzer Rundschau wurde die Gerichtssprecherin Margarita Kellner später so zitiert: „Angesichts der Menge habe sich die Richterin außer Stande gesehen, eine ordentliche Verhandlung durchzuführen und den Termin abgesagt.“
Die Entscheidung der Richterin, die Öffentlichkeit auszuschließen, war rechtswidrig, denn die Verhandlung hatte nicht einmal begonnen, nichts war geschehen. Die Menschen standen alle unten vor der Tür. Doch auch hinsichtlich der vermeintlich zu großen „Menge“ an Personen ist die zitierte Aussage großer Unsinn: Die Richterin hätte nämlich nicht in einen größeren Saal umziehen müssen, um wirklich alle Wartenden einzulassen. Laut Gesetz ist die Öffentlichkeit hergestellt, wenn die in jedem Gerichtssaal jeweils vorhandenen Zuschauerplätze besetzt werden können. Mehr Menschen als verfügbare Plätze müssen nicht zugelassen werden. „Die Menge“ ist also relativ und hängt von der Größe des jeweiligen Zuschauerbereichs ab. So kann es immer passieren, dass einmal alle Plätze in einem Gerichtssaal durch die Öffentlichkeit belegt werden. Dafür sind die Stühle im Zuschauerbereich schließlich da. Eine Richterin, die nicht vor einem gefüllten Zuschauerbereich in ihrem Saal verhandeln kann, sollte dringend den Job wechseln.
Richterin und Justizwachtmeister haben jedoch nicht einmal den Versuch unternommen, zumindest so viele Menschen einzulassen, wie Plätze im Saal vorhanden waren. Die Richterin hat sich nicht einmal zur Pforte begeben, um wenigstens mit den Wartenden zu sprechen.
Stattdessen lieferten die drei Wachtmeister im Eingangsbereich zwei Stunden lang ein unangenehmes, geradezu unwürdiges Schauspiel hinter ihrer Panzerglasscheibe ab: Viele unverschämte, peinliche Sprüche mussten wir uns in der Zeit anhören. Selbstgefällig zeigten die drei, dass ihnen Demokratie und eine rechtsstaatliche Justiz völlig egal sind. Gegen 11 Uhr ließen sie dann die Polizei kommen und wollten alle Wartenden einfach hinauswerfen lassen. Das hat selbst die Polizei nicht mitgemacht. Deren Einsatzleiterin ermöglichte nach einiger interner Diskussion um 11.30Uhr den Zugang ins Gebäude, um zumindest an anderen Verhandlungen teilnehmen zu können und so ab diesem Zeitpunkt zumindest für diese Verhandlungen die gesetzliche Öffentlichkeit wiederherzustellen. Um es ganz deutlich zu machen: Ein Gerichtsgebäude ist nicht das Eigenheim von drei frechen Wachtmeistern und einer überforderten Richterin, aus dem Menschen nach Belieben herausgeworfen werden können.
Wegen des verweigerten Zugangs für die Öffentlichkeit können nun auch alle Strafurteile, die am 21. Juni 2018 in der Thiemestraße 130 zwischen 9.30Uhr und 11.30Uhr von den Kolleginnen und Kollegen unserer Richterin gefällt wurden, in der Revision angefochten werden. Zeuginnen und Zeugen für dieses rechtswidrige Kasperletheater gibt es sicher genug.
Der Richterin dürfte schnell klar gewesen sein, dass ihr Urteil bei so groben Verstößen gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit ohnehin niemals Bestand gehabt hätte. Sie hat nicht einmal einen Versuch unternommen, um wenigstens so viele Menschen einzulassen wie freie Plätze im Saal waren. Stattdessen hat sie den Prozess zehn Minuten vor dem Termin einfach abgesagt und sich eine freie Stunde gegönnt. Der Angeklagte ist dafür mehr als 600 Kilometer weit angereist und musste dann ohne den erwarteten Freispruch wieder heimfahren. Er wird also wohl oder übel noch einmal wiederkommen, aber das ganz sicher nicht allein!